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Umzugskostenpauschale 2025: So profitieren Sie beim Umzug

Veröffentlicht am 08/09/2025

Ein Umzug ist nicht nur organisatorisch eine Herausforderung, sondern oft auch mit hohen Kosten verbunden. Die gute Nachricht: Viele dieser Ausgaben können Sie steuerlich geltend machen – mit der sogenannten Umzugskostenpauschale. In diesem Beitrag beschäftigen wir uns mit dem Thema Umzugskostenpauschale 2025. Sie erfahren, welche Beträge 2025 gelten, wer Anspruch hat und wie Sie die Pauschale richtig nutzen.

Wichtige Erkenntnisse

  • Die Umzugskostenpauschale 2025 entlastet Arbeitnehmer und Familien steuerlich
  • Geltend gemacht werden können z. B. Transport-, Renovierungs- und Fahrtkosten
  • Voraussetzung ist ein beruflich bedingter Umzug
  • Die Pauschalen werden jährlich durch das Bundesfinanzministerium angepasst
  • Es gibt verschiedene Umzugskostenpauschalen für unterschiedliche Personengruppen (z. B. Singles, Verheiratete, Kinder)
  • Auch Schüler, Studenten und Beamte können profitieren

Was ist die Umzugskostenpauschale?

Die Umzugskostenpauschale ist eine steuerliche Erleichterung, die private Haushalte bei berufsbedingten Umzügen unterstützt. Sie deckt verschiedene Umzugskosten wie den Transport des Umzugsguts, Renovierung, Fahrtkosten und weitere Umzugsauslagen ab und wird als Pauschale angesetzt. Das Bundesfinanzministerium legt die Höhe der Umzugskostenpauschalen regelmäßig per BMF-Schreiben fest; ab 1. März 2024 wurden die Pauschalen zuletzt angepasst. Die Pauschalen gelten für verschiedene Personengruppen und Umzugssituationen, etwa für Singles, Familien oder beim Auszug aus dem Elternhaus. Maßgeblich für die Berechnung ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. In der Steuererklärung wird die Umzugskostenpauschale auf Seite 2 der Anlage N eingetragen.

Nur ein Teil der tatsächlichen Umzugsauslagen wird durch die Pauschale abgedeckt. Höhere Aufwendungen oder sonstige Umzugsauslagen können als einzelne Teile zusätzlich zur Pauschale geltend gemacht werden, wenn sie durch Einzelnachweise belegt werden. Die Pauschalen und der jeweilige Betrag richten sich nach den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums und unterscheiden sich je nach Umzugsart und Personenzahl. Die Umzugspauschale gilt auch bei internationalen Umzügen und besonderen Fällen, etwa wenn kein eigener Haushalt vor dem Umzug bestand.

Beispiele für anrechenbare Kosten:

  • Transport des Hausrats
  • Renovierung der alten Wohnung
  • Fahrtkosten zur Wohnungsbesichtigung
  • Kosten für Nachhilfeunterricht der Kinder

Höhe der Umzugskostenpauschale 2025

Die Umzugskostenpauschalen werden regelmäßig angepasst. Für das Jahr 2025 gelten folgende Beträge, wobei die Pauschalen für verschiedene Personengruppen gelten und nur ein Teil der tatsächlichen Aufwendungen durch die Pauschale abgedeckt ist. Auch Stief- und Pflegekinder sowie weitere im Haushalt lebende Personen werden bei der Berechnung berücksichtigt.

Personengruppe Pauschale 2025 Hinweis
Alleinstehende (Singles) 964 € Pauschalbetrag ohne Nachweise, gilt für Singles
Ehepaare / Lebenspartner 1.928 € Verdoppelte Pauschale für zwei Personen
Kinder / weitere Haushaltsangehörige (inkl. Stief- und Pflegekinder) +642 € pro Person Zusätzlich anrechenbar für jedes Kind, Stief- und Pflegekind sowie weitere Personen im Haushalt

Beispiel: Eine vierköpfige Familie (Eltern + 2 Kinder) kann 2025 insgesamt einen Betrag von 3.212 € pauschal von der Steuer absetzen. Der Betrag variiert je nach Anzahl der Personen im Haushalt, also ob es sich um Singles, Lebenspartner, Kinder, Stief- und Pflegekinder oder weitere Haushaltsangehörige handelt. Die Pauschalen decken nur Teile der tatsächlichen Aufwendungen ab. Für bestimmte Kostenarten, wie z.B. Nachhilfeunterricht für ein Kind, gilt ein maximal absetzbarer Höchstbetrag. Der Beitrag zur steuerlichen Entlastung fällt somit je nach Haushaltsgröße und Zusammensetzung unterschiedlich aus.

Wer hat Anspruch auf die Umzugskostenpauschale?

Um die Umzugskostenpauschale steuerlich geltend zu machen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Ein Umzug gilt als beruflich bedingt bzw. beruflich veranlasst, wenn:

  • Sie die tägliche Fahrtzeit zur Arbeit um mindestens eine Stunde pro Tag verkürzen (wohnortwechsel aus beruflichen Gründen)
  • Sie vom Arbeitgeber an einen anderen Standort versetzt werden (Versetzung)
  • Sie eine neue Arbeitsstelle antreten (Wechsel des Arbeitsplatzes)
  • Der Umzug aus weiteren beruflichen Gründen erfolgt, wie z.B. Reduzierung der Arbeitszeit, beruflich veranlasster Umzug ins Ausland oder Umzug beruflich veranlasst durch eine Arbeitgeberanweisung
  • Sie zum ersten Mal aus dem Elternhaus ausziehen und vor dem Umzug keine eigene Wohnung hatten (Umzug keine eigene Wohnung); in diesem Fall kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Pauschale angesetzt werden

 

 

 

 

Der Nachweis, dass der Umzug beruflich veranlasst ist, erfolgt in der Regel durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder den Arbeitsvertrag.

Tipp: Ein Umzug aus privaten Gründen (z.B. familiäre oder gesundheitliche Gründe) führt nicht zur steuerlichen Anerkennung der Umzugskostenpauschale. Allerdings können in solchen Fällen andere Möglichkeiten bestehen, z.B. haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen über die Anlage haushaltsnahe Aufwendungen.

Umzugskostenpauschale richtig als Werbungskosten nutzen

So gehen Sie vor, um die Pauschale steuerlich geltend zu machen:

  1. Umzugskostenpauschale als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben, um Steuern zu sparen und die Umzugskosten steuerlich absetzen zu können.
  2. Pauschalbetrag je nach Familienstand eintragen.
  3. Keine Einzelnachweise nötig – Belege nur bei höheren tatsächlichen Kosten erforderlich.
  4. Absetzbar im Formular „Anlage N“ der Einkommensteuererklärung.

Bei privaten Umzügen können bestimmte Kosten, wie z.B. für Umzugsunternehmen oder Handwerker, als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden. Diese Aufwendungen sind in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ der Steuererklärung einzutragen.

Häufige Fehler vermeiden

  • Privater Umzug ohne beruflichen Grund: Hier greift die Pauschale nicht
  • Keine Fristen beachten: Steuererklärung rechtzeitig abgeben
  • Doppelte Kosten ansetzen: Nur Pauschale oder tatsächliche Kosten sind erlaubt, nicht beides

Fazit

Die Umzugskostenpauschale 2025 ist eine attraktive Möglichkeit, Umzugsausgaben steuerlich zu reduzieren. Besonders für Familien kann die Ersparnis mehrere Tausend Euro betragen. Wer seinen Umzug frühzeitig plant und die Pauschale korrekt angibt, spart nicht nur Zeit, sondern auch bares Geld.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Umzugskostenpauschale 2025?
Alleinstehende: 964 €, Ehepaare: 1.928 €, Kinder/Angehörige: +642 € pro Person. Auch Stief- und Pflegekinder werden bei der Berechnung der Umzugskostenpauschale berücksichtigt.

Wer kann die Pauschale nutzen?
Arbeitnehmer, Beamte, Studenten oder Schüler, deren Umzug beruflich bedingt ist.

Muss ich Belege einreichen?
Nein, die Pauschale gilt ohne Einzelnachweise. Nur bei höheren tatsächlichen Kosten sind Belege erforderlich.

Kann ich private Umzüge absetzen?
Private Umzüge fallen nicht unter die Pauschale, können aber ggf. als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar sein.

Wo trage ich die Pauschale in der Steuererklärung ein?
In der „Anlage N“ unter Werbungskosten.

Wie kann ich Unterrichtskosten für Kinder im Rahmen eines Umzugs steuerlich absetzen?
Unterrichtskosten, die durch einen beruflich veranlassten Wohnortwechsel für Kinder entstehen, können bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als sonstige Umzugsauslagen steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Kosten nachgewiesen werden und der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgt.

Wie wird die Umzugskostenpauschale angewendet, wenn ich aus dem Elternhaus ausziehe und vorher keine eigene Wohnung hatte?
Bei einem Umzug ohne vorherige eigene Wohnung („umzug keine eigene wohnung“) kann eine spezielle Pauschale angesetzt werden, wenn erstmals eine eigene Wohnung bezogen wird. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach den aktuellen BMF-Schreiben und den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums.

Wer wird bei der Umzugskostenpauschale berücksichtigt?
Bei der Berechnung der Umzugskostenpauschale werden alle im Haushalt lebenden Personen, einschließlich Stief- und Pflegekinder, berücksichtigt. Dies erhöht die Ansprüche auf steuerliche Vorteile für die gesamte Familie.

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