AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Umzugsleistungen der Rambo Group, nachstehend als Auftragnehmer bezeichnet.



§ 1. Art und Umfang der Leistung
Jegliche Leistungen werden wie im Auftrag/Angebot vereinbart ausgeführt. Auftragserweiterungen bzw. -änderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden. Als schriftlich in diesem Zusammenhang gilt auch eine E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur.


§ 2. Gewährleistung, Haftung und Abnahme der Leistung
Die Leistungen des Auftragnehmers aus dem Dienstvertrag gelten als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, nachdem das aus der Vorschrift hervorgehend verpflichtende Umzugsübergabeprotokoll, nach Umzugsende unterschrieben ist.

Im Falle dessen, dass die vom Auftragnehmer eingeplanten Fahrzeuge für einen Umzug nicht mehr zur Verfügung stehen sollten oder außerplanmäßig in einem externen Auftrag tätig sind, so verpflichtet sich der Auftragnehmer andere Fahrzeuge für den Umzug zu beschaffen und den geplanten Umzug in einem darauffolgend angemessenen Zeitraum, wie es im jeweiligen Vertrag festgehalten wurde, durchzuführen. Für den Auftraggeber fallen in so einem Fall keine Zusatzkosten an.

Schadensersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers geltend gemacht werden. Laut Nacherfüllung, wird dahingehend das Werk vom Auftragnehmer verbessert, dass es den vertragsgemäß vereinbarten Zustand erreicht.

§ 3. Terminverzug durch den Kunden
1. Termine sind, gleich, aus welchen Gründen, mind. 4 Wochen vorher abzusagen. Im Falle einer nicht fristgerechten Absage eines Termins gilt Folgendes:
a) Bei nicht fristgerechter Absage bleibt die Verpflichtung zur Zahlung von 50% des Preises jenes gebuchten Termins gemäß der gebuchten Leistung bestehen.
b) Erscheint der Kunde nicht zum vereinbarten Termin und sagt diesen Termin auch nicht mindestens 48 Stunden vorher ab, sind wir berechtigt, dem Kunden den nicht rechtzeitig abgesagten Termin gemäß § 615 BGB in Rechnung zu stellen. Ein Anspruch auf Ersatzleistung seitens des Kunden besteht nicht.

§ 4. Nachbesserung/Reklamation
Reklamationen und Nachbesserungen sind unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten im Umzugsübergabeprotokoll schriftlich festzuhalten. Jegliche später verlangten Reklamationen und Nachbesserungsforderungen akzeptiert das Unternehmen nicht.


Im Umfang einer Reklamation können nur Leistungen berücksichtigt werden, die Gegenstand des Auftrages sind. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer das Recht zur kostenlosen Nachbesserung in angemessener Frist gewährleisten. Kommt der Auftraggeber diesen Fristen nicht nach, gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht (siehe § 2 Abs.1). Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei gerechter Reklamation, die reklamierte Leistung in einem für beide Parteien passablen Zeitraum zu korrigieren. Dem Auftraggeber entstehen bei berechtigter und fristgerechter Reklamation lediglich die Anfahrtskosten.

§ 5. Eigentumsübergang
Wird mit den Arbeiten auf der Baustelle begonnen, geht das Eigentum an der zu räumenden Einrichtung auf den Auftragnehmer über. Nicht mitgerechnet werden Wertgegenstände wie z. B. Wertpapiere, Schmuck oder Bargeld. Der Auftragnehmer übernimmt mit dem Auftrag nicht die Aufgabe, Wertgegenstände zu finden, zu erkennen oder zu bewerten. Für durch die Räumungsarbeiten verschwundene Wertgegenstände übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

§ 6. Haftungsbeschränkung
Nach Vollendung des Auftrags erfolgt eine gemeinsame Kontrolle der fertigen Arbeit. Sollte der Auftragnehmer während des Umzugs Schäden am Gebäude, insbesondere an Fenstern, Türen, Böden, Wänden, Fluren verursacht haben, ist er verpflichtet, den Auftraggeber darüber zu informieren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über eine Haftpflichtversicherung zu verfügen, die durch den Auftragnehmer verursachte Schäden übernimmt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Leistungen auf Ihre Richtigkeit und das geräumte Gebäude auf Beschädigungen zu überprüfen. Mit der Signatur eines Umzugsübergabeprotokolls wird der Auftragnehmer von jeder Haftung für Leistungsmängel und Schäden am Gebäude entlastet. Für nachträglich festgestellte Mängel oder Schäden übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung.

Alternativ akzeptiert das Unternehmen bei Abwesenheit des Auftraggebers ein Telefonat mit diesem, in welchem bestätigt wird, dass es zu keinen Schäden gekommen ist. Dieses Telefonat wird zu Gunsten des Kunden audiotechnisch vom Auftragnehmer aufgenommen und datenschutzrechtlich im Unternehmen gespeichert. Das Telefonat kann bei Streitigkeiten im Gericht rechtskräftig wirken.

Falls der Kunde keine Schutz- oder Verpackungsmaterialien bestellt hat, wird das Unternehmen von jeglicher Haftung für Schäden am jeweiligen Gegenstand während des Transports freigestellt. Der Kunde hat die Möglichkeit, Schutz- oder Verpackungsmaterialien gegen zusätzliche Gebühren zu bestellen. In diesem Fall übernimmt das Unternehmen die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Transport und die damit verbundene Haftung für Schäden. Jegliche Schadensansprüche seitens des Kunden aufgrund von Beschädigungen am Gegenstand oder Möbelstücken während des Transports, für den kein Schutz oder Verpackungsmaterial bestellt wurde, sind ausgeschlossen. Das Unternehmen haftet nicht für etwaige Schäden, die in solchen Fällen auftreten. Das Unternehmen haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf unsachgemäße oder unzureichende Verpackung des Kunden zurückzuführen sind, selbst wenn Schutz- oder Verpackungsmaterialien bestellt wurden. Sollte der Kunde im Falle einer Beschädigung während des Transports Schadensersatz Ansprüche geltend machen wollen, so hat er dies sofort nach Abschluss der Arbeiten schriftlich gegenüber dem Unternehmen zu reklamieren und sämtliche relevanten Informationen und Nachweise vorzulegen. Jegliche Schadensansprüche seitens des Unternehmens aufgrund von Beschädigungen am Transporter sowie an jeglichem Eigentum des Unternehmens, die durch beladene Gegenstände (Stoffe, Flüssigkeiten und jegliche Art von Gütern) oder die unzureichende Verpackung verursacht wurden und für welche kein geeignetes Verpackungsmaterial bestellt wurde, sind zulässig. Der Auftraggeber haftet in solchen Fällen für alle entstandenen Schäden.

Sollte der Auftraggeber, egal ob bei Auszugsadresse oder Einzugsadresse, selbständig oder durch Rambo Group keine Halteverbotszone aufgestellt haben und gibt es keine ausreichende Parkmöglichkeit bei Auszugsadresse oder Einzugsadresse, so haftet der Auftraggeber für alle entstandenen Bußgelder und Schäden, welche durch das Falschparken entstehen.


§ 7. Zahlungsbedingungen
Bei Fernumzügen von über 100 Kilometern, ist der Rechnungsbetrag spätestens drei (3) volle Wochen vor Umzugsbeginn zu bezahlen. Der Rechnungsbetrag ist auf unser auf der Rechnung angegebenes Konto zu überweisen.

Kommen Sie der Zahlung nicht nach, so sind wir berechtigt, ab 2 Wochen vor dem Umzug einen wöchentlich exponentiellen Zinssatz in Höhe von 15% des Rechnungsbetrages zu verlangen. Wir behalten uns insoweit vor, einen höheren Schaden nachzuweisen.

Bei kurzfristigen Umzügen [Zeitraum ab Eingang der Anfrage bis zum Umzugstermin ist unter drei (3) Wochen] gelten die jeweiligen Angebotsbedingungen.

§ 8. Allgemeines
Sollten einzelne Gegebenheiten dieser AGB nichtig sein oder nichtig werden, so sind sie sinnentsprechend auszulegen und berühren die übrigen Bestimmungen nicht in ihrer Wirkung.

Sollte es zu einem ungeplantem Überladen der Umzugswagen und einem darauffolgenden Anhalten des Umzuges durch das BAG kommen, so wird der Umzugsplan in Absprache mit dem Auftraggeber neu geplant. Dabei muss der Kunde selbständig den Aufenthalt im Einzugsort eigenständig auf eigene Kosten organisieren, bis der Auftragnehmer am Einzugsort mit den Umzugsgütern erscheint. Jegliche entstandene Kosten für Strafen und das Neuorganisieren des Umzuges übernimmt der Auftragnehmer. Ein Preisnachlass ist in solchen Fällen ausgeschlossen.

Entscheidet sich der Kunde sein Umzugsgut selber abzubauen, zu demontieren und vor dem Umzugsdatum ordnungsgemäß zu verpacken, so gilt die Festpreisgarantie. Andernfalls wird jede weitere Stunde, die mit diesen Arbeiten verbracht wird, mit Mehrkosten verrechnet. Hierfür wird als Ausgangspunkt mit 50,00 € Netto pro Mitarbeiter kalkuliert.

Wir weisen darauf hin, dass wir als Umzugsunternehmen für nicht abbaubare Möbelstücke oder Gegenstände nicht haften, die aus verschiedenen Gründen beim Kunden nicht zerlegt werden können. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, uns vor Unterzeichnung des Angebots darüber zu informieren, ob ein Möbelstück oder Gegenstand abbaubar ist oder nicht. Ohne entsprechende Mitteilung vor Vertragsabschluss übernehmen wir keine Haftung für nicht abbaubare Möbelstücke, und diese werden nicht im Rahmen des Umzugsprozesses transportiert.

Sofern alle Vereinbarungen Seitens vom Kunden, welche unter anderem auch durch seine Unterschrift im Vertrag festgehalten wurden, eingehalten werden, so gilt die Festpreisgarantie und des Preis wird wie vereinbart nicht mehr verändert. Der Kunde zahlt in diesem Fall nur den im Vertrag vereinbarten Preis.

Die Festpreisgarantie ist nicht mehr gültig, wenn das Team aufgrund von vom Kunden verursachten Verzögerungen wie z.B.: Der Kunde hat bei der Erstellung des Preisangebots zugesichert, dass alle Möbel ohne Abbauarbeiten durch den Flur passen, dies aber am Umzugstermin nicht der Fall ist und das Team vor Ort nun zusätzlich abbauen, sägen oder auf eine alternative Entscheidung vom Kunden warten muss.

Sollten Möbelstücke, welche vom Auftraggeber nicht abgebaut wurden und auch vom Auftragnehmer nicht abgebaut werden, wegen Ihrem Volumen, Größe oder Gewicht nicht aus dem Gebäude kommen, so werden diese vor Ort dagelassen und der Umzug wird nach Plan fortgesetzt.

Der Kunde verpflichtet sich nicht in laufende Arbeiten einzumischen und keine Anweisungen zur Arbeitsweise des Teams zu erteilen, es sei denn, das Team bittet um entsprechende Rückmeldung.

§ 9. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, Landeshauptstadt München, Deutschland.


§ 10. Datenspeicherung
Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden. Jegliche Dokumente, welche bei Rechtsstreitigkeiten als Beweise zu Gunsten des Unternehmens verwendet werden können, können und werden vom Unternehmen im Gericht verwendet.


Stand: 03.01.2024 ; 13:55 Uhr München Ortszeit