§ 1. Art und Umfang der Leistung
Die Leistungen werden ausschließlich in dem Umfang erbracht, wie sie im jeweiligen Auftrag bzw. Angebot schriftlich vereinbart wurden. Erweiterungen oder Änderungen des Auftrags sind nur wirksam, wenn sie in Art und Umfang vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden. Als schriftlich im Sinne dieser Vereinbarung gilt auch die Übermittlung per E-Mail, ohne dass eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist.
Mündliche Nebenabreden sind unverbindlich.
§ 2. Gewährleistung, Haftung und Abnahme der Leistung
Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als ordnungsgemäß erfüllt und abgenommen, sobald das nach Abschluss des Umzugs gemeinsam erstellte und vom Kunden unterzeichnete Übergabeprotokoll vorliegt.
Um Ersatzansprüche zu sichern, ist der Kunde verpflichtet, das Umzugsgut bei Ablieferung unverzüglich auf sichtbare Beschädigungen oder Verluste zu prüfen und diese sofort im Übergabeprotokoll zu vermerken oder spätestens am folgenden Kalendertag schriftlich beim Auftragnehmer anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ablieferung spezifiziert anzuzeigen. Pauschale Schadensanzeigen genügen nicht. Eine formlose, aber fristgerechte Mitteilung per E-Mail oder sonstiger Telekommunikation ist ausreichend. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Diese Regelungen gelten auch für Haus- und Grundstücksschäden.
Sollte ein für den Umzug vorgesehenes Fahrzeug aufgrund technischer Defekte, unvorhersehbarer Umstände oder paralleler externer Einsätze nicht verfügbar sein, verpflichtet sich der Auftragnehmer, gleichwertigen Ersatz zu beschaffen und den Umzug in einem angemessenen, vertraglich zulässigen Zeitraum nachzuholen.
Für den Kunden entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung, sind ausgeschlossen, sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Falle berechtigter Beanstandungen ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, das heißt zur Nachbesserung oder Ersatzleistung, um den vertragsgemäßen Zustand herzustellen.
§ 3. Terminverzug oder Stornierung durch den Kunden
§ 4. Nachbesserung und Reklamation
Reklamationen und Nachbesserungen sind unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten im Umzugsübergabeprotokoll schriftlich festzuhalten. Später geltend gemachte Reklamationen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Meldefristen gemäß § 2 Absatz 2 erfolgen. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer die Möglichkeit zur kostenlosen Nachbesserung in angemessener Frist gewähren. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nach, gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht (§ 2 Absatz 1). Bei berechtigter und fristgerechter Reklamation verpflichtet sich der Auftragnehmer, die beanstandete Leistung innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachzubessern. Dem Auftraggeber entstehen hierbei keine zusätzlichen Kosten.
§ 5. Eigentumsübergang
Dieser Paragraph gilt ausschließlich für Entsorgungen, Entrümpelungen, Haushaltsauflösungen sowie Firmenauflösungen.
Mit Beginn der Arbeiten gehen alle zur Entsorgung oder Verwertung bestimmten Gegenstände in das Eigentum des Auftragnehmers über.
Ausgenommen hiervon sind Wertgegenstände wie Wertpapiere, Schmuck, Bargeld oder sonstige Objekte, die erkennbar nicht zur Entsorgung bestimmt sind. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verpflichtung, solche Wertgegenstände zu suchen, zu erkennen oder zu bewerten.
Für den Verlust von Wertgegenständen, die nicht ausdrücklich übergeben oder deklariert wurden, wird keine Haftung übernommen.
§ 6. Haftungsbeschränkung
Nach Vollendung des Auftrags erfolgt eine gemeinsame Kontrolle der Arbeit. Sollte der Auftragnehmer während des Umzugs Schäden am Gebäude oder Grundstück, insbesondere an Fenstern, Türen, Böden, Wänden oder Fluren, verursacht haben, ist er verpflichtet, den Auftraggeber darüber zu informieren. Der Auftragnehmer verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung, welche solche Schäden abdeckt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Abnahme alle Leistungen sowie das Gebäude auf Beschädigungen zu prüfen. Mit Unterzeichnung des Übergabeprotokolls wird der Auftragnehmer von weiterer Haftung für offensichtliche Mängel befreit. Für nachträglich festgestellte Mängel oder Schäden gilt § 2 Absatz 2.
Falls der Kunde keine Schutz- oder Verpackungsmaterialien bestellt hat, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für daraus resultierende Transportschäden. Der Kunde kann entsprechende Materialien gegen Aufpreis bestellen; in diesem Fall trägt der Auftragnehmer die Verantwortung für ordnungsgemäßen Transport. Für Schäden, die auf unzureichende Eigenverpackung des Kunden zurückzuführen sind, besteht keine Haftung.
Der Auftraggeber haftet für Schäden am Fahrzeug oder sonstigem Eigentum des Auftragnehmers, die durch unsachgemäß verpackte oder ungeeignete Transportgüter verursacht werden.
Sofern bei Be- oder Entladestellen keine geeigneten Parkmöglichkeiten vorhanden sind und keine Halteverbotszone durch den Kunden oder den Auftragnehmer eingerichtet wurde, haftet der Auftraggeber für Bußgelder und Folgeschäden, die aus dem Falschparken entstehen.
§ 7. Zahlungsbedingungen
Für die Begleichung des Rechnungsbetrages gelten ausschließlich die im jeweiligen Vertrag oder Angebot festgelegten Zahlungsbedingungen. Abweichungen hiervon bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist, tritt automatisch Zahlungsverzug ein.
§ 8. Allgemeines
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Unwirksame Klauseln sind so auszulegen oder zu ersetzen, dass ihr wirtschaftlicher Zweck möglichst erreicht wird.
Kommt es zu einer behördlich bedingten Unterbrechung, etwa durch Überladungskontrolle des BAG, wird der Umzug in Abstimmung mit dem Kunden fortgesetzt, sobald dies möglich ist.
Der Kunde trägt in diesem Fall die Kosten für seine Unterkunft am Zielort selbst; Preisnachlässe sind ausgeschlossen.
Die Festpreisgarantie gilt nur, wenn der Kunde die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen einhält. Verzögerungen oder Zusatzarbeiten, die durch unzutreffende Angaben des Kunden entstehen (z. B. nicht abbaubare Möbel, enge Flure, falsche Volumenangaben), werden gesondert berechnet. Nicht transportierbare Möbelstücke verbleiben am Ausgangsort.
Der Kunde verpflichtet sich, den Arbeitsablauf nicht zu behindern und dem Team keine eigenmächtigen Anweisungen zu erteilen, sofern diese nicht ausdrücklich angefordert werden.
§ 9. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus allen Verträgen ist München, Deutschland.
§ 10. Datenspeicherung
Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass zur Vertragserfüllung erforderliche Daten gemäß § 26 BDSG gespeichert und verarbeitet werden.
Beweissichernde Unterlagen, insbesondere Kommunikationsaufzeichnungen und Übergabeprotokolle, können im Rahmen rechtlicher Auseinandersetzungen verwendet werden.